Als selbständig tätiger verfügt man heutzutage über eine Reihe von Instrumente, wenn es darum geht, die Steuerlast durch den Ausweis der Einkommenshöhe festzulegen. Hierfür ist es natürlich unerlässlich, dass man sich mit den wichtigsten Richtlinien und Paragraphen der Finanzbehörde auskennt. Je sicherer man sich auf diesem Gebiet bewegt, desto mehr Geld kann man so möglicherweise einsparen bzw. Steuervorteile und Schlupflöcher nutzen.
Diese Tipps helfen dir beim Steuern sparen für dein Unternehmen
Unsere Anregungen und steuerlichen Tipps sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und eine Hilfestellung für Ihren Start in die Selbständigkeit bieten.
Sie werden also künftig als Ihr eigener Chef Ihr Geld selbst verdienen, möchten Ihre eigene Firma gründen oder wollen als Einzelkaufmann selbständig tätig werden. Zunächst einmal gratulieren wir Ihnen zu Ihrem Schritt in die Selbständigkeit. Natürlich unterliegen in Deutschland auch selbständig erwirtschaftete Einnahmen der Steuerpflicht und müssen somit entsprechend versteuert werden.
Beginn Ihrer steuerlichen Verpflichtungen
Um Ihrer Steuerpflicht zeitnahe nachzukommen, sind Sie verpflichtet, innerhalb des Zeitraums von vier Wochen die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit dem örtlich zuständigen Finanzamt gegenüber anzugeben. Mit der Anzeige des Beginns Ihrer Selbständigkeit müssen Sie auch einen entsprechend ausgefüllten und von Ihnen eigenhändig unterzeichneten Fragebogen „zur steuerlichen Erfassung“ an das Finanzamt einreichen, aufgrund dessen die Finanzbehörde einen ersten Überblick über Ihre künftige Steuerlast erhält und auf dessen Grundlage sie diese unter anderem auch künftig berechnen wird.
Durch das Ausfüllen des vorgenannten Vordrucks erhält die Finanzbehörde jede Menge Informationen, die sowohl Sie als Person und Ihre Verhältnisse wirtschaftlicher Art betreffen, sowie Ihre künftige bzw. aktuelle Selbständigkeit. Da vieles von der Richtigkeit Ihrer Angaben auf dem Fragebogen abhängt, ist es mehr als ratsam, diesen möglichst mit der größten Sorgfaltspflicht und vor allem stets wahrheitsgemäß auszufüllen. Nach Ihren eigenen Angaben richtet sich Ihre künftige Steuerlast und ob Sie womöglich gar Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zahlen müssen. Ebenso kann es gut möglich sein, dass Sie künftig entsprechende Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Aber auch Löhne von Arbeitskräften, die bei Ihnen angestellt sind, müssen entsprechend angemeldet werden.
Von großem Interesse für die Finanzämter ist vor allen Dingen die genau Tätigkeit, mit der Sie als Selbständiger Ihre Einnahmen tätigen werden. Jede Einkunftsart wird einer entsprechenden Liste zugeordnet und unterscheidet sich in gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit. Der Grund für diese Unterscheidung liegt in der Besteuerungsart Ihrer künftigen Einnahmen, die Sie aufgrund dieser Tätigkeit erzielen. Wird die von Ihnen ausgeübte Arbeit als „gewerblich“ eingestuft, so unterliegen Ihre Einnahmen neben der Einkommensteuer- auch der Gewerbesteuerpflicht. Durch entsprechend geschickte Formulierungen und die Art der Angaben, die Sie im Fragebogen „zur steuerlichen Erfassung“ machen, können Sie womöglich Ihre künftige Steuerlast schon diesbezüglich zum positiven beeinflussen.
Ermittlung Ihres Gewinns
Meist wird bei Selbständigen von einem Steuerberater eine Bilanz über die Gewinne und Verluste innerhalb des Zeitraums eines Jahres erstellt, so dass man hierdurch einen Überblick auf den tatsächlichen Verdienst erhält, den man nach Abzug aller Ausgaben und Anschaffungen real erwirtschaftet hat. Einen ähnlichen Überblick verschafft man sich mittels einer einfacheren „Einnahme-Überschuss-Rechnung“. Auch hierbei wird beispielsweise über ein herkömmliches „Kassenbuch“ eine entsprechende Auflistung der Einnahmen und Ausgaben erstellt. Anhand der Auflistungen im Kassenbuch erhält man sodann am Ende eines Geschäftsjahres ebenfalls einen Überblick über den tatsächlichen „Gewinn oder Verlust“ seiner Firma.
Für Gewerbetreibende gelten Gewinne, die unter einer Summe von 50.000,- Euro liegen und deren Umsatz innerhalb eines Geschäftsjahres nicht über 500.000,- Euro beträgt, als absolute Grenze, um eine Berechnung nach der Einnahmen-Überschuss-Regelung vorzunehmen. Übersteigen die Gewinne oder Umsätze des Geschäftsjahres diese Beträge, so muss man eine weitaus teurere Jahresbilanz über einen Steuerberater für das Finanzamt erstellen lassen, was mit erheblichen Mehrkosten und höherem Aufwand verbunden ist.
Wurde Ihre selbständige Tätigkeit jedoch – wie zuvor beschrieben – als „freiberuflich“ eingestuft, so können Sie unabhängig dieser Gewinn- oder Umsatzgrenzen immer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung Ihres wirtschaftlichen Gewinns erstellen und entsprechend bei Ihrem Finanzamt zum Nachweis Ihres zu versteuernden Einkommens einreichen.
Rein „technisch“ ist eine solche Gewinnermittlung nicht nur preisgünstig, sondern auch recht schnell erstellt, da lediglich die Zahlungsvorgänge aufgelistet werden. Demgegenüber steht sodanh die Auflistung Ihrer geschäftlichen Ausgaben in Form von Anschaffungen oder Aufwendungen für die Firma – vom einfachen Blatt Papier bis hin zur Miete von Räumlichkeiten für Büro oder Praxis etc.
Da in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung die richtige Behandlung der „Umsatzsteuer“ mehr als wichtig ist, muss man bei ihrer Erstellung sehr sorgfältig arbeiten, um Fehler und damit verbundene mögliche Nachteile im Vorfeld zu vermeiden. Denn wird zum Beispiel fälschlicherweise bei der Buchung einer Umsatzsteuerzahlung vergessen, diese als „Betriebsausgabe“ zu deklariert und bleibt dieser Fehler unbemerkt, so verliert man hierdurch möglicherweise hohe Geldbeträge, sofern der Steuerbescheid bereits Rechtskraft erlangt hat, nachdem die Widerspruchsfrist verstrichen ist.
Großer Spielraum bei der Deklaration von Betriebsvermögen
Selbständig tätige profitieren von einer Reihe Vorteile, so auch wenn es um die Definition von „Betriebsvermögen“ geht. Eine solche Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum „Betriebsvermögen“ wirkt sich unter Umständen jedoch nicht unbedingt wirtschaftlich vorteilhaft aus. Daher sollte man sich schon besser von einem Fachmann oder einer Fachfrau für Steuerrecht beraten lassen, damit man am Ende womöglich nicht noch vom Finanzamt für die „Besteuerung stiller Reserven“ herangezogen wird! Leider zeigen sich solche Fehler meist erst im Nachhinein bei der Veräußerung oder gar bei Aufgabe des Betriebs.
Übertrag von Privat- zum Betriebsvermögen
Wandelt man als Selbständiger privates Vermögen in Betriebsvermögen um, so bezeichnet man diesen Vorgang als „Einlage“. Beim umgekehrten Übertrag hingegen, wird die Einlage „entnommen“. Da die Besteuerung von Betriebsvermögen, das möglicherweise zu einem Teil auch privat genutzt wird, oftmals zu Unsicherheiten oder gar zu Streit bei einer Betriebsprüfung durch die Finanzbehörde führt, gibt es hierfür ganz besondere Vorschriften. Hiernach handelt es sich sodann um eine sogenannte „Nutzungsentnahme“.
Gewinne durch entsprechende Abschreibungen senken
Durch sogenannte „Abschreibungen“ verfügen Sie als selbständig tätiger über eine gute Möglichkeit, Ihre Gewinn- oder aber auch Verlustsumme zu beeinflussen. Jeder auf diese Art abgeschriebene Euro schmälert die Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens. Gezielt können Sie solche Abschreibungen in Form von Investitionen in Ihre Firma vornehmen, in dem Sie beispielsweise Inventar oder einen bzw. mehrere Firmenwagen anschaffen. Da es mehrere Möglichkeiten von „Abschreibungen“ gibt, sollten Sie sich hierüber möglichst genau informieren und beraten lassen, um alle Möglichkeiten für Ihre Firma voll auszuschöpfen.
Umsatzsteuerpflichtig oder nicht?
Werden von Ihnen als Selbständiger Güter oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten, so müssen Sie in der Regel hierfür entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Als Ausnahme gilt hierbei die sogenannte „Kleinunternehmer-Regelung“, die man aber nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn man einen Jahresumsatz unter 17.500,- Euro ausweist, wobei jedoch bei der Berechnung des Jahresumsatzes nicht sämtliche Einnahmen auf den Gesamtumsatz angerechnet werden.
Nachteil der Kleinunternehmer-Regelung
Tätigt man eine Ausgabe für seinen Betrieb und zahlt hierbei Umsatzsteuer an den Verkäufer, so darf man die gezahlte Steuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Fällt man hingegen nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung, so kann man die zuvor gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer entsprechend vom Finanzamt zurückfordern. Ein klarer Vorteil – gerade in der Existenzgründungsphase, da man durch viele Investitionen bereits mit hohen Ausgaben für die eigene Firma belastet ist und hierdurch bares Geld einsparen kann. Fällt man nun als selbständiger Unternehmer nicht unter die Umsatzsteuer-Grenze, so führt man seine Umsatzsteuer entsprechend an das Finanzamt ab und erhält im Gegenzug die Möglichkeit einen Vorsteuerabzug vorzunehmen und die Beträge entsprechend bei seinen Einnahmen abzuziehen.
Elektronische Steuererklärung und Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldung
Als regelbesteuerter Unternehmer ist man verpflichtet einmal jährlich seine Umsatzsteuererklärung in elektronischer Form abzugeben und die entsprechend ermittelte Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Ebenso müssen die durch Ihre Firma gezahlten Vorsteuerbeträge aufgeführt und mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet werden. Die Steuerschuld wird durch Sie als selbständiger Unternehmer selbst ermittelt und entsprechend an das für Sie örtlich zuständige Finanzamt übermittelt. Da die Finanzbehörde auch noch lange Jahre nachträglich eine Änderung der Umsatzsteuer-Anmeldung vornehmen kann, gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Bestandskraft bei der Festsetzung von Umsatzsteuern. Daher sollten Sie stets besondere Sorgfalt bei der Erstellung Ihrer Jahresumsatzsteuererklärung walten lassen bzw. diese besser von Ihrem Steuerberater/in erstellen lassen.
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