AGB für Webseiten – Wie wichtig diese für Sie sind

Bewerte dieses Produkt:
[Alle Bewertungen: 0 Durchschnittlich: 0]
AGB für Webseiten

Einer der wichtigsten Texte einer Webseite sind die AGB für Webseiten, die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier wird der Nutzer über alles Wissenswerte rund um die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Onlineshops informiert.

Eine fehlerfreie AGB ist unbedingt erforderlich, ansonsten läuft man als Betreiber eines eigenen Webshops Gefahr, dass die gemachten Verkäufe keine Rechtsgültigkeit besitzen und den Kunden somit nachträglich das Recht verbleibt nicht zu bezahlen, sofern hier ein Grund in den AGB zu finden ist.

Daher sollte man, wenn man selbst nicht über genügend Wissen verfügt, die AGB unbedingt von einem fachkundigen Anwalt überprüfen lassen. So entgeht man auch teuren Abmahnungen. Fehler in den AGB finden sich leider in vielen Internetsshops. Gerade im Punkto Lieferzeiten und Liefervorbehalte, Schadenspauschalen, Haftungsregelungen und Gewährleistungsklauseln schleichen sich häufig Fehler ein.

Wer hat Ihn nicht schon mal irgend wo gelesen oder gehört! Den Kostenlosen AGB Generator. Erstellen Sie kostenlos und schnell Ihre AGb für Ihren Onlineshop oder Ihre Dienstleistung. Der AGB Generator führt Sie schritt für Schritt durch die Fragen welche Sie mit einen Anwalt besprechen würden. Testen Sie hier den kostenlosen AGB Generator online.

Richtige Preisinformationen anzeigen

Verdient man sein Geld mit einem Onlineshop, dann sollte man auch darauf achten, dass es bei diesem rechtlich nichts zu beanstanden gibt. Ansonsten kann eine Flut teurer Abmahnungen folgen, die schon so manchen Onlineshop Besitzer in den Ruin getrieben haben.

Ein wichtiger Punkt ist etwa die korrekte Preisangabe. Hier müssen nicht nur Schreibfehler vermieden werden, sondern auch noch einiges mehr beachtet werden. Vor dem Einlegen in den Warenkorb muss beispielsweise auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen werden. Durgestrichene Preise müssen gegebenenfalls erklärt werden. Das heißt es muss ersichtlich sein was diese bedeuten und wie lange die jeweilige Aktion gilt.

Im Zweifelsfall sollte man einen fachkundigen Anwalt um Rat fragen. So können unnötige Fehler und daraus folgende Abmahnungen vermieden werden.

Impressum ist Pflicht

Wer eine eigene Webseite bzw. einen Online Shop betreibt, der sollte einige formale Punkte beachten. Zunächst einmal sei gesagt, dass in Deutschland Impressumspflicht herrscht, das heißt, dass Webshop Besitzer rechtlich dazu verpflichtet sind in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) Auskunft über sich selbst zu geben.

Dies mag lästig erscheinen, sollte allerdings in jedem Fall beachtet werden. Internetsshops ohne korrektes Impressum drohen teure Abmahnungen. Mitunter können diese sogar zu einem vorzeitigen Ende des eigenen Onlineshops führen.

Im Impressum eines Onlineshops anzugeben sind: Name der Firma, Adresse (Straße, Hausnummer, Postleihzahl, Stadt), Telefonnummer, gegebenenfalls Faxnummer, Emailadresse, Name des Geschäftsführers, das zuständige Gericht und die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Wer sich mit dem Impressum seiner Seite unsicher ist, sollte einen entsprechenden Anwalt einmal über die Seite schauen lassen. So befindet man sich in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Angabe der Versandkosten

Wer selbst einen Webshop betreibt, sollte sich stets vergewissern, dass alle Preise sowie die Versandkosten hier richtig angegeben sind. Anderenfalls kann es schnell zu Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbänden kommen.

Wichtig ist, dass im Shop auch Endpreise angegeben werden, die der Verbraucher letztlich zahlen muss. Dies beinhaltet beispielsweise die Umsatzsteuer und weitere Prieselemente. Gegebenenfalls muss auch das Anfallen von zusätzlichen Versandkosten und deren genaue Höhe deutlich gemacht werden. All diese Information muss der Kunde bereits vor dem eigentlichen Bestellvorgang haben, das heißt bevor er tatsächlich ein Produkt in den Warenkorb legt.

Shop Betreiber sollten folglich unbedingt auf diese Faktoren achten, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen irgendwann abgemahnt zu werden.

Rücksendungen vom Kunden abwickeln

Händler sind künftig nicht mehr verpflichtet einen kostenlosen Rückversand der verkauften Ware bei Unzufriedenheit des Kunden anzubieten. Dieser muss die Kosten eines Rückversands prinzipiell selbst tragen.

Viele Kunden reagierten laut einer Umfrage mit Unzufriedenheit auf diese neue EU-Verbraucherrichtlinie und kündigten an ihr Online Kaufverhalten zu ändern und generell weniger im Internet zu bestellen. Vor allem Modegeschäfte könnten hiervon betroffen sein, da hier der Rückversand traditionell sehr hoch ist.

Prinzipiell gilt, dass Onlineshops, die nach wie vor einen kostenlosen Rückversand anbieten, jetzt einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Shops haben. Ob sich das Kaufverhalten allerdings wirklich derart krass verändern wird, wie die Umfrage nahe legt, wird die Zukunft zeigen.

Rücksendung in Originalverpackung ist zulässig

Betreiber eines Webshops haben es oft nicht leicht. Schließlich gibt es hier vieles zu beachten. Gerade bei den AGB kommt es immer wieder zu Unklarheiten. Nicht wenige Online Shops haben Passagen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so eigentlich nicht zulässig sind. Es gibt allerdings auch immer wieder Grauzonen, in die nur Gerichturteile Licht bringen können.

Eine solche Grauzone war bisher die Forderung in der AGB vieler Onlineshops nach einer Rücksendung in Originalverpackung. Diese hat den Hintergrund, dass eine Ware, die nicht in der Originalverpackung zurückgesendet wurde, dem Händler große Probleme beim Wiederverkauf bereiten kann.

Das LG Hamburg hielt diese Bitte nach einer Rücksendung der Ware in der Originalverpackung nun für zulässig.

Eigene Produktbilder verwenden

Das Internet bietet im Bereich Verkauf vielfältige neue Möglichkeiten. So wuchs beispielsweise die Zahl der Internetsshops in den letzten Jahren beträchtlich. Mit einem solchen Online Shop kann man nebenbei gutes Geld verdienen. Aber auch ein hauptberufliches Einkommen ist durchaus denkbar.

Hat man langfristig vor mit einem eigenen Internetshop Geld zu verdienen, dann gibt es allerdings einiges zu beachten. So müssen beispielsweise die Produktabbildungen innerhalb des Online Shops korrekt sein, ansonsten läuft man Gefahr abgemahnt zu werden. Diese teuren Abmahnungen haben schon manchen Traum der Selbstständigkeit zerstört.

Wichtig bei Produktabbildungen ist es vor allem, dass man keine Bilder von Produkten verwendet, die von dem jeweiligen Unternehmen noch nicht lizensiert wurden. Ebenso darf man keine Bilder verwenden, die gegen Urheberrechte verstoßen.

Richtige Produktbeschreibungen

Produktbeschreibungen sind das A und O eines jeden Onlineshops. Ohne diese dürfte der jeweilige Betreiber kaum Produkte verkaufen. Doch was gibt es zur Erstellung einer korrekten Produktbeschreibung alles zu beachten?

Prinzipiell dürfen mit einer Produktbeschreibung keine Urheberrechte verletzt werden. Das heißt es darf weder ein Produkt beworben werden, dessen Verkauf von der jeweiligen Firma nicht gestattet wurde, noch dürfen Produktbilder ohne das ausdrückliche Einverständnis von deren Urhebern verwendet werden. Hält man sich nicht an diese Regeln, dann läuft man Gefahr abgemahnt zu werden.

Außerdem gibt es für bestimmte Produkte Sonderregeln zu beachten. Das gilt beispielsweise für den Verkauf von FSK oder USK Artikeln wie Filme oder Computerspiele, aber auch für den Verkauf von Alkohol. Hier informiert man sich am besten bei einem Fachmann. Verwendet man Testergebnisse bei seinen Produktbeschreibungen, dann muss sichergestellt sein, dass das Datum, sowie die Fundstelle des Testergebnisses angegeben werden.

Rabatte und Gutscheine- Darauf sollten Sie achten!

Dass sich positive Kundenbewertungen enorm auf einen Internetshop auswirken, dürfte den meisten Webshop Besitzern klar sein. Entsprechend kreativ ist man auch oft, wenn es darum geht positive Kundenbewertungen zu bekommen.

Nicht wenigen Onlineshop Besitzern dürfte bereits die Idee gekommen sein Kunden mit dem Versprechen von Gutscheinen oder Rabatten zu einer Bewertung zu bewegen. Doch ist es rechtlich überhaupt zulässig Gutscheine oder Rabatte für die Abgabe eine Bewertung anzubieten?

Mit genau dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das OLG Hamm. Vorläufiges Ergebnis: Werden Gutscheine oder Rabatte im Gegenzug zu einer Bewertung angeboten, dann sind dies wettbewerbswidrig erlangte Empfehlungen, die unzulässig sind. Nur wer auch auf seinem Online Shop kenntlich macht, dass für die Bewertungen Rabatte oder Gutscheine verteilt wurden, darf diese verwenden.

Zügige Lieferungen zum Kunden sind wichtig!

Betreiber eines Onlineshop wissen es: Es gibt viel zu beachten und zahlreiche Stolperfallen, die für nicht ausreichend informierte Onlineshop Besitzer schnell das vorzeitige Ende ihrer Geschäftsidee bedeuten können.

Nicht nur AGB und Preisangaben müssen korrekt sein, auch bei der Lieferung muss alles stimmen, ansonsten drohen teure Abmahnungen. So muss der Betreiber des Online Shops stets ausreichend über alles Wissenswerte bezüglich der Lieferung informieren. Hierzu gehören nicht nur Widerrufsbelehrungen, sondern auch richtige Angaben über die eigene Person bzw. das Unternehmen wie etwa Unternehmensregister und Registernummer.

Zudem muss die Ware ausreichend beschrieben sein, der Gesamtpreis inklusive Steuern und sonstigen Kosten muss korrekt ausgezeichnet sein und die Liefer- und Versandkosten müssen angegeben werden. Desweiteren sollte zudem darauf geachtet werden, dass – falls eine Lieferung nicht innerhalb weniger Tage möglich ist – ein Lieferzeitraum benannt wird.

Lieferzeitenangebe für Kunden sichtbar machen!

Die meisten Internetshops geben auf ihrer Seite eine Lieferzeit für die jeweiligen Produkte an. Diese ist je nach Produkt natürlich sehr unterschiedlich und variiert in der Regel zwischen wenigen Tagen und einigen Wochen.

Die meisten Verbraucher nehmen in der Regel an, dass das Produkt, das sie erwerben, auch gleich lieferbar ist. Kann eine solche Lieferung allerdings nicht binnen 2-5 Tagen erfolgen, dann sind die Betreiber des Onlineshops dazu verpflichtet einen Lieferzeitraum zu dem jeweiligen Produkt anzugeben. Dieser Lieferzeitraum darf nicht etwa in den AGB enthalten sein, sondern muss direkt bei dem jeweiligen Produkt stehen.

Die angegeben Lieferzeiten sind für den Händler verpflichtend, das heißt er muss diese auch einhalten. Man sollte folglich genau wissen, wann die Lieferung eines Produktes tatsächlich durchgeführt werden kann.

Weitere Fragen für eine Rechtssichere Internetpräsenz?

Wenn wir deine Fragen hier nicht beantwortet haben, kannst du unser Kostenloses Existenzgründer Forum verwenden.